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BGH - Entscheidung vom 15.01.1991

5 StR 605/90

Normen:
StPO § 231

Fundstellen:
DRsp IV(455)126Nr.2a
NJW 1991, 1367
StV 1991, 147

Über den Wortlaut des § 231 Abs. 2 StPO hinaus darf eine unterbrochene Hauptverhandlung nur dann ohne den Angeklagten fortgesetzt werden, wenn dieser der Hauptverhandlung eigenmächtig ferngeblieben ist. Hierzu muß dem [...]
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