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BGH - Entscheidung vom 17.07.1991

3 StR 4/91

Normen:
StPO § 273, § 338, § 337

Ergänzend bemerkt der Senat: Das Fehlen des Hauptverhandlungsprotokolls stellt keinen absoluten Revisionsgrund im Sinne des § 338 StPO dar. Auf der Mangelhaftigkeit oder dem Fehlen des Protokolls kann das Urteil, wie § [...]
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