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BGH - Entscheidung vom 03.12.1991

VI ZR 140/91

Normen:
BGB §§ 249, 252
ZPO §§ 256, 287

Fundstellen:
BGHR BGB § 249 Schadensfreiheitsrabatt 1
BGHR BGB § 252 Schätzgrundlage 4
BGHR ZPO § 287 Abs. 1 Gewinnentgang 5
DRsp I(123)363d
DRsp IV(413)217Nr.1a
DRsp-ROM Nr. 1992/923
ES Kfz-Schaden G-5/7
MDR 1992, 853
NJW 1992, 1035
NZV 1992, 107
VRS 82, 252
VersR 1992, 244

Am 19. Dezember 1989 verursachte der Beklagte zu 1) einen Verkehrsunfall, für dessen Folgen er und sein Haftpflichtversicherer, die Beklagte zu 2), dem Kläger voll ersatzpflichtig sind, wie inzwischen außer Streit ist. [...]
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