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BGH - Entscheidung vom 17.05.1991

V ZR 140/90

Normen:
AGBG § 9
BGB § 242
ErbbauVO § 2 Nr.7

Fundstellen:
BB 1991, 1450
BGHR AGBG § 9 Abs. 1 Kaufzwangklausel 1
BGHR BGB § 242 Inhaltskontrolle 7
BGHR ErbbauVO § 2 Nr. 7 Ankaufsverpflichtung 2
BGHZ 114, 338
DB 1992, 36
DRsp I(154)191a
EWiR § 2 ErbbVO 1/91, 785
NJW 1991, 2141
NJW-RR 1991, 1353
WM 1991, 1339

Die Kläger sind als gemeinschaftliche Erben des am 20. April 1985 verstorbenen Friedrich Wilhelm M. Eigentümer eines Grundstücks, das der Erblasser seinerseits von seiner Mutter geerbt hatte. Diese hatte an dem [...]
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