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BGH - Entscheidung vom 27.09.1991

V ZR 55/90

Normen:
ZPO § 286, § 565 Abs. 3 Nr. 1

Fundstellen:
BGHR BGB § 530 Abs. 1 Grober Undank 2
BGHR BGB § 531 Abs. 2 Wertausgleich 1
BGHR ZPO § 565 Abs. 3 Sachentscheidung 3
MDR 1992, 182
NJW 1992, 183
WM 1992, 71

Durch notariellen Vertrag vom 29. September 1981 übertrug die Klägerin der Beklagten, ihrer Tochter, »im Wege vorweggenommener Erbfolge« ihr Wohngrundstück. Die Erwerberin gewährte in dem Vertrag ihrer Mutter und ihrem [...]
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