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BGH - Entscheidung vom 28.02.1991

IX ZR 74/90

Normen:
AnfG § 3 Abs.1 Nr.3, Nr.4

Fundstellen:
BGHR AnfG § 3 Abs. 1 Nr. 3 Verfügung, unentgeltliche 1
BGHZ 113, 393
DB 1992, 85
DNotZ 1992, 38
DRsp IV(438)238c
EWiR § 3 AnfG 2/91, 331
FamRZ 1991, 695
KTS 1991, 415
MDR 1991, 645
NJW 1991, 1610
WM 1991, 1053
ZIP 1991, 454

Die 1939 geborene Beklagte und ihr 1938 geborener Ehemann, die keine Kinder haben, vereinbarten am 31. Oktober 1984 Gütertrennung. Gleichzeitig verzichteten sie auf Zugewinnausgleich und setzten sich gegenseitig zu [...]
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