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BGH - Entscheidung vom 14.10.1991

II ZR 249/90

Normen:
AktG § 246
BGB § 242

Fundstellen:
AG 1992, 86
BGHR AktG § 246 Rechtsausübung, unzulässige 4
DB 1992, 82
GmbHR 1992, 264
MDR 1992, 354
NJW 1992, 569
WM 1991, 2061
WM 1992, 1370
ZIP 1991, 1577

Die Beklagte, eine deutsche Großbank, hielt am 18. Mai 1983 ihre ordentliche Hauptversammlung ab, in der Jahresabschluß und Geschäftsbericht für das Jahr 1982 vorlagen und u.a. über die Entlastung von Vorstand und [...]
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