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BGH - Entscheidung vom 18.04.1991

I ARZ 748/90

Normen:
§ 281 Abs. 2 S. 5 idF. 17.12.90 - BGBl I 2847)
ZPO § 281 Abs. 2 S. 2 (idF. 3.12.76 - BGBl I 3281

Fundstellen:
BGHR ZPO § 281 Abs. 2 Satz 5 Bindungswirkung 1
DRsp IV(413)216Nr.5
LM § 281 ZPO 1976 Nr. 25
MDR 1992, 190
NJW-RR 1992, 59

I. Der Kläger verlangt von dem Beklagten Bezahlung für von ihm in der Tanzschule des Beklagten erteilten Tanzunterricht und Erstattung von Aufwendungen. Mit der Behauptung, die Parteien hätten sich auf ein ihm [...]
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