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BGH - Entscheidung vom 22.05.1991

2 StR 453/90

Normen:
StPO § 231

Fundstellen:
DRsp IV(455)126Nr.2b
NJW 1991, 2917
NStZ 1992, 27
wistra 1991, 266

Dem eigenmächtigen Ausbleiben des Angeklagten ist der Fall gleichgestellt, daß er sich nach seiner Vernehmung zur Sache (ansonsten gilt § 231 a StPO ) in einen seine Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand [...]
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