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BGH - Entscheidung vom 21.11.1991

I ZR 87/90

Normen:
AGBG § 9
BGB § 326, § 340 Abs. 2
HGB § 84

Fundstellen:
BB 1992, 307
BGHR AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 1 Vertragsstrafe 1
BGHR BGB § 340 Abs. 2 Vertragsstrafe 1
BGHR HGB § 84 Vertragsstrafe 1
DB 1992, 1085
DRsp I(125)379f
MDR 1992, 951
NJW 1992, 1096
VersR 1992, 442
WM 1992, 829

Der Beklagte war aufgrund eines formularmäßig abgeschlossenen Repräsentantenvertrages vom 19. Dezember 1984 als Handelsvertreter für die Klägerin, Inhaberin einer Finanzierungsvermittlung, tätig gewesen. Er unterlag [...]
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