Entscheidung
1. Das Bromazepam enthaltende Medikament Lexotanil stellt ein berauschendes Mittel i.S. des § 323a StGB dar.2. Nimmt der Täter in Selbstmordabsicht Medikamente und begeht er in einem rauschähnlichen Zustand Straftaten, so kann er wegen fahrlässigen oder vorsätzlichen Vollrauschs nur dann bestraft werden, wenn er damit gerechnet hat oder hätte rechnen können und müssen, daß das eingenommene Mittel anstelle der beabsichtigten Selbsttötung oder (als Durchgangsstadium) vor ihr zu einem die Schuldfähigkeit beeinträchtigenden Rauschzustand führen würde.
BayObLG (RReg 1 St 371/89)Datum: 24.04.1990
Fundstelle: BA 1990, 443; MDR 1990, 742; MDR 1990, 742; NJW 1990, 2334; NStE Nr. 8 zu § 323a StGB; NZV 1990, 317; OLGSt (n.F.) StGB § 323a Nr. 2; VRS 79, 116; VerkMitt 1990, 106; ZfS 1990, 213
Auszug:
I. Am 13.10.1988 gegen 20.00 Uhr nahm die Angeklagte in Selbstmordabsicht in ihrer Wohnung in München mindestens 14 Tabletten Lexotanil ein. Zur Zeit der Einnahme dieser Tabletten in Suizidabsicht war die Einsichts- [...]
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