Entscheidung
»Der Schutz von Meinungsäußerungen, die sich als Schmähung Dritter darstellen, tritt regelmäßig hinter den Persönlichkeitsschutz zurück.Eine Meinungsäußerung ist dann als Schmähung anzusehen, wenn sie jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person besteht.«
BVerfG (1 BvR 1165/89)Datum: 26.06.1990
Fundstelle: DRsp I(145)378c; DVBl 1990, 993; JZ 1990, 1072; NJW 1991, 95
Auszug:
auszugsweise - zu § 185 StGB - abgedruckt unter DRsp III (323) 163 a-c Zur Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Meinungsäußerungsfreiheit vgl. auch BVerfG (Beschluß - 1 BvR 839/90 - v. 12.12.1990, in NJW [...]
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