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Entscheidung

»§ 622 Abs. 2 BGB ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbar, soweit hiernach die Kündigungsfristen für Arbeiter kürzer sind als für Angestellte.«***redaktionelle Leitsätze:Verfassungswidrigkeit des § 622 Abs. 2 BGB insoweit, als nach dieser Vorschrift die Kündigungsfristen für Arbeiter kürzer sind als für Angestellte (Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG):(a-b) keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten,(b) jedoch erhebliche Benachteiligung der Arbeiter im Hinblick auf die gesetzlichen Kündigungsfristen;(c-e) keine Rechtfertigung dieser Differenzierung(c) durch Unterscheidungsmerkmale, die mit der Festlegung der Kündigungsfristen nicht in einem Legitimationszusammenhang stehen;(d) durch etwaige größere Schwierigkeiten für Angestellte bei der Stellensuche;(e) durch eine bei Verlängerung der Arbeiter-Kündigungsfristen etwa entstehende Verteuerung von Kündigungen und Sozialplänen.zu f-j. Verfassungswidrigkeit des § 622 Abs. 2 BGB insoweit, als nach dieser Vorschrift die Kündigungsfristen für Arbeiter kürzer sind als für Angestellte (Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG):(f) keine Rechtfertigung der Differenzierung durch ein mögliches Interesse der Arbeitgeber an erhöhter personalwirtschaftlicher Flexibilität im produktiven Bereich;(g-i) Konsequenzen aus der Feststellung der Verfassungswidrigkeit des § 622 Abs. 2 BGB:(h) Unanwendbarkeit der Vorschrift bis zum Inkrafttreten einer verfassungskonformen Neuregelung;(i) Verpflichtung der Gerichte, anhängige Verfahren auszusetzen;(j) Fristsetzung für den Erlaß einer gesetzlichen Neuregelung (30. 6. 1993).

BVerfG (1 BvL 2/83; 1 BvL 9/84; 1 BvL 10/84; 1 BvL 3/85; 1 BvR 764/86; [u.a.])

Datum: 30.05.1990

Fundstelle: BVerfGE 82, 126; DB 1990, 1565; DRsp VI(610)224a-e; DRsp VI(610)227a; DRsp-ROM Nr. 1992/60; DVBl 1990, 982; JuS 1991, 150; NJ 1990, 461; NJW 1990, 2246; NZA 1990, 721; WM 1990, 1334

Auszug:
A. In den Vorlageverfahren ist darüber zu entscheiden, ob § 622 Abs. 2 BGB mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. In dieser Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuches werden die Kündigungsfristen für Arbeiter [...]