Entscheidung
a-e. Voraussetzungen und Reichweite strafrechtlicher-Produkthaftung im Falle unterlassenen Rückrufs in den Verkehr gebrachter fehlerhafter Produkte (»Lederspray-Prozeß«):(a) rechtsfehlerfreie Feststellung des Ursachenzusammenhangs zwischen Produktbeschaffenheit und Verbraucher-Schädigung auch ohne Klärung der chemischen Zusammensetzung und toxischen Wirkungsweise des Produkts, sofern nur gewiß ist, daß ausschließlich das beanstandete Produkt als Schadensursache in Betracht kommt;(b) Verantwortlichkeit des (Produkt-)Herstellers aufgrund Garantenstellung, sofern er ein Produkt in Verkehr gebracht hat, dessen Gebrauch Ä entgegen den Verbrauchererwartungen Ä Schadensgefahren birgt;(c) Hersteller-Pflicht zum Rückruf bereits in den Handel gelangter Produkte;(d) keine Einschränkung der Verantwortlichkeit aufgrund jeweils isolierter Zuordnung getrennter Verantwortungsbereiche zu den einzelnen GmbH-Geschäftsführern;(e) Ursachenzusammenhang zwischen Unterlassen des Rückrufs und Schadenseintritt.
BGH (2 StR 549/89)Datum: 06.07.1990
Fundstelle: BB 1990, 1856; BGHSt 37, 106; DRsp III(310)186a-e; GmbHR 1990, 500; IUR 1992, 114; JR 1992, 27; JZ 1992, 253; JuS 1991, 253; NJW 1990, 2560; NStZ 1990, 588; VersR 1990, 1171; ZIP 1990, 1413
Auszug:
Die Angekl. sind Geschäftsführer der Firma We. u. Me. GmbH, die sich mit der Herstellung von Schuh- und Lederpflegemitteln befaßt. Diese Artikel werden von Tochterfirmen der We. u. Me. GmbH vertrieben. Seit dem [...]
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