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BGH - Entscheidung vom 17.04.1990

VI ZR 276/89

Normen:
AFG § 186
BGB § 843
RVO § 182 Abs. 1 Nr. 2, § 205, § 1542
SGB X § 116
ZPO 256

Fundstellen:
BGHR AFG § 186 Kongruenz 1
BGHR BGB § 407 Abs. 1 Sozialversicherungsträger 1
BGHR RVO (a. F.) § 205 Krankenversicherungsverhältnis 1
BGHR RVO § 1542 (a. F.) Zeitpunkt 1
BGHR RVO § 1542 (a. F.) Zeitpunkt 2
BGHR ZPO § 256 Feststellungsurteil 1
MDR 1990, 811
NJW 1990, 2933
VersR 1990, 1028

Die Klägerin, eine Ersatzkasse, nimmt die Beklagte, einen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer, aus übergegangenem Recht in Anspruch. Sie verlangt hälftigen Ersatz ihrer Aufwendungen für das Krankengeld und für die [...]
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