Entscheidung
Grober Undank durch Anzeige bei der Polizei oder dem Arbeitgeber
BGH (V ZR 109/89)Datum: 28.09.1990
Fundstelle: BGHR BGB § 242 Geschäftsgrundlage 23; BGHR BGB § 530 Abs. 1 Grober Undank 1; BGHR GG Art. 6 Abs. 1 Schenkungsrückforderung 1; BGHZ 112, 259; DRsp I(120)177c-d; DRsp I(165)211a; DRsp I(165)230a; DRsp-ROM Nr. 1992/1039; FamRZ 1991, 168; JR 1991, 281; JurBüro 1991, 514; MDR 1991, 514; NJW 1991, 830; WM 1991, 1898; WM 1991, 373
Auszug:
Der Kläger unterhielt seit Juli 1979 mit der verheirateten Beklagten ein Liebesverhältnis und zog im Mai 1984 in eine Wohnung in ihrem Hause. Die Beklagte kümmerte sich um die finanziellen Angelegenheiten des [...]
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