Entscheidung
»Die - den Erschwerungsgrund des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllende - Absicht des Täters, mit einer Scheinwaffe zu drohen, entfällt nicht dadurch, daß das Opfer den Plan durchschaut.«
BGH (4 StR 67/90)Datum: 29.03.1990
Fundstelle: NJW 1990, 2570; StV 1990, 546
Auszug:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in drei Fällen sowie wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren sechs Monaten verurteilt und seine [...]
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