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BGH - Entscheidung vom 03.11.1989

V ZR 143/87

Normen:
BGB §§ 925, 892, 890, 812 Abs. 1
WEG § 1 Abs. 2, 5, §§ 3, 4, § 5 Abs. 2, § 8 Abs. 1
ZPO §§ 522a, 536, 556, 557, 322 Abs. 2

Fundstellen:
BGHR BGB § 892 Abs. 1 Teilungsvereinbarung 1
BGHR WEG § 3 Abs. 1 Miteigentumsanteil 1
BGHR WEG § 4 Abs. 2 Satz 1 Teilungsvereinbarung 1
BGHR WEG § 5 Abs. 2 Miteigentumsanteil 1
BGHR ZPO § 322 Abs. 2 Hilfsaufrechnung 4
BGHR ZPO § 522a, Hilfsaufrechnung 1
BGHZ 109, 179
DNotZ 1990, 377
DRsp I(152)152a-d
MDR 1990, 325
NJW 1990, 447
Rpfleger 1990, 62
WM 1990, 30
WuM 1990, 41
ZMR 1990, 112

Die Klägerin verlangt von den Beklagten als Wohnungseigentümern der Wohnanlage U -Center in K anteiligen Ersatz der Kosten, die sie für den Erwerb des Teileigentums an bestimmten Räumen, insbesondere im 44. und 45. [...]
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