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BAG - Entscheidung vom 16.11.1989

8 AZR 655/88

Normen:
BUrlG §§ 1, 3, 11, 13
GG Art. 3 Abs. 1
MTV 1984MTV 1984 (Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westf alens vom 30. April 1980 i. d. F. vom 3. Juli 1984, in Kraft seit 1. April 1985)§ 2 Nr. 1, §§ 3,12, § 15 Nr. 1 Buchstabe a Abs. 2
TVG § 1

Der Kläger ist bei der Beklagten als Arbeitnehmer tätig. Auf das Arbeitsverhältnis ist kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit der Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der [...]
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