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BAG - Entscheidung vom 12.12.1989

8 AZR 382/88

Normen:
AKB § 15 Abs. 2
BGB §§ 254, 280, 286, 823 Abs. 1, 611

Der Kläger betrieb bis zum Jahre 1985 ein Taxi- und Mietwagenunternehmen. Der Beklagte war vom 25. Juli bis 4. August 1985 bei dem Kläger als Aushilfsfahrer beschäftigt. Schon vorher war er seit Jahren als Taxifahrer [...]
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