Entscheidung
a-b. Einzelfall-orientierte Beurteilung der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils im Falle eines zwischen acht und elf Jahre alten Kindes (hier: voller Anspruch der Ehefrau auf Betreuungsunterhalt);(b) Anrechnung einer Vergütung für Dienstleistungen zur Versorgung eines neuen Partners.zu c-d. Voraussetzungen für die Annahme eines Härtegrundes im Sinne der Nr. 7 wegen Zusammenlebens des unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten mit einem neuen Partner;(d) kein Einfluß einer ungünstigen wirtschaftlichen Lage des neuen Partners auf den zugrundezulegenden Lebensbedarf.
BGH (IVb ZR 18/88)Datum: 21.12.1988
Fundstelle: BGHR BGB § 1570, Erwerbsobliegenheit 2; BGHR BGB § 1577 Abs. 1 Einkünfte 2; BGHR BGB § 1579 Nr. 7 Härtegrund 3; BGHR BGB § 1579 Nr. 7 Härtegrund 4; BGHR BGB § 1579 Nr. 7 Härtegrund 5; BGHR ZPO § 138 Abs. 3 Leistungsfähigkeit 1; DRsp I(166)195a-d; JuS 1989, 671; MDR 1989, 528; NJW 1989, 1083
Auszug:
(a) »... Der Senat hat eine Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils bisher regelmäßig Ä im Sinne eines allgemeinen Erfahrungssatzes Ä verneint, solange das betreute Kind noch nicht acht Jahre alt ist [...]
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