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BGH - Entscheidung vom 24.11.1988

III ZR 188/87

Normen:
AGBG § 8, § 9
HGB § 20 Abs. 2

Fundstellen:
BB 1988, 2410
BGHR AGBG § 6 Abs. 1 Unwirksamkeitsfolgen 1
BGHR AGBG § 8 Darlehen 1
BGHR AGBG § 9 Hypothekenbankdarlehen 1
BGHR AGBG § 9 Transparenzgebot 1
BGHR HBG § 20 Abs. 2 Gestaltungsfreiraum 1
BGHZ 106, 42
BauR 1989, 104
DB 1989, 33
DRsp II(224)181a-b
JuS 1989, 520
MDR 1989, 235
NJW 1989, 222
WM 1988, 1780

Die Beklagte, eine Hypothekenbank, gewährte den Klägern im Mai 1977 zwei Grundschulddarlehen über 113.000, -- DM und 13.000,-- DM. Bei Fälligkeit am 1. April 1982 wurden diese Darlehen bis zum 31. März 1987 verlängert, [...]
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