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BGH - Entscheidung vom 24.08.1988

3 StR 232/88

Normen:
StGB (1975) § 266 Abs. 1

Fundstellen:
BB 1988, 2268
BB 1989, 974
BGHR AO § 370 Abs. 1 - Steuerverkürzung 3
BGHR KStG 1977 § 8 - verdeckte Gewinnausschüttung 2
BGHR StGB § 266 Abs. 1 - Nachteil 18
BGHSt 35, 333
DB 1988, 2505
DRsp III(334)182a-c
EzSt AO § 370 Nr. 17
HFR 1990, 216
MDR 1989, 372
MDR 1989, 83
NJW 1989, 112
NJW 1989, 1168
NStE Nr. 28 zu § 370 AO
NStZ 1989, 23
WM 1989, 136
wistra 1989, 106

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperschaftsteuerhinterziehung in Tateinheit mit Gewerbesteuerhinterziehung, wegen Umsatzsteuerhinterziehung und wegen Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Mit [...]
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