Entscheidung
»1. Die Erstattung von Rechtsanwaltskosten nach § 80 VwVfG ist nicht durch allgemeine Leistungsklage, sondern durch eine auf den Ausspruch der Erstattungspflicht gerichtete Verpflichtungsklage geltend zu machen.2. Eintragungen in das Verkehrszentralregister sind keine Verwaltungsakte. Auch bei einem erfolgreichen Antrag auf Entfernung fehlerhafter Eintragungen kann deshalb die Erstattung von Rechtsanwaltskosten nicht verlangt werden.«
BVerwG (7 C 83.84)Datum: 20.05.1987
Fundstelle: BVerwGE 77, 268; DAR 1987, 392; DRsp V(556)214b; DVBl 1988, 110; DÖV 1987, 1110; JuS 1990, 459; NJW 1988, 87; VRS 73, 303; VerkMitt 1988, 1
Auszug:
»... Die Erfassung und Eintragung von Entscheidungen im Verkehrszentralregister nach § 13 StVZO ist kein Verwaltungsakt, somit ist der Rechtsbehelf des Widerspruchs nicht gegeben (§§ 68, 42 VerwGO). ... Dd [...]
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