Entscheidung
»1. Die Länder sind kraft konkurrierender Gesetzgebungskompetenz befugt, arbeitsrechtliche Regelungen zur Arbeitnehmerweiterbildung zu treffen (Art. 70, Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Nr. 12 GG). Das Recht der Arbeitnehmerweiterbildung ist vom Bundesgesetzgeber nicht abschließend geregelt.2. Die Bestimmungen im Hessischen Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub und im nordrhein-westfälischen Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung (Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz), die den Arbeitnehmern bezahlten Bildungsurlaub einräumen, sind mit dem Grundgesetz vereinbar.3. § 3 Abs. 1 Hessisches Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub ist mit Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG insoweit unvereinbar, als er Entgeltfortzahlungspflichten den Arbeitgebern für den Zusatzurlaub pädagogischer Mitarbeiter auferlegt, ohne Ausgleichsmöglichkeiten vorzusehen.«
BVerfG (1 BvR 563, 582/85, 974/86 und 1 BvL 3/86)Datum: 15.12.1987
Fundstelle: BVerfGE 77, 308
Auszug:
BVerfGE 77, 308 [...]
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