Entscheidung
1. Für das Vorliegen einer Versammlung im Sinne des VersG ist ohne Bedeutung, in welchem Stadium des Versammelns sich eine Ansammlung von Menschen befindet. Maßgebend ist allein, daß sie in bewußter Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks zusammenkamen.2. Für den Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG ist ohne Belang, ob eine Versammlung bereits besteht. Die Versammlungsfreiheit umfaßt auch die Tätigkeit des Sich-Versammelns. Daher darf ein Bürger auf dem Weg zu einer Versammlung von Staatsorganen nur aus verfassungsrechtlich legitimierten Gründen behindert werden.3. Die Verhinderung einer Versammlung ist, soweit nicht von den im VersG vorgesehenen Instrumentarien Gebrauch gemacht wird, im VersG nicht vorgesehen und damit unzulässig.4. Ebenso ist es vom VersG nicht gedeckt und damit rechtswidrig, wenn die Polizei eine sich versammelnde Menschenansammlung, von der bis zu diesem Zeitpunkt keine Störungen ausgingen, umstellt, die einzelnen Teilnehmer daran hindert, den Platz zu verlassen und sie anschließend in Gewahrsam nimmt.
VG Hamburg (12 VG 2442/86)Datum: 30.10.1986
Fundstelle: NVwZ 1987, 829
Auszug:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit polizeilicher Eingriffsmaßnahmen der Beklagten. Die Klägerin begab sich am späten Vormittag des ... auf das Heiligengeistfeld in Hamburg. Gegen 12.15 Uhr hatten [...]
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