Entscheidung
c-f. Wahlwerbesendungen politischer Parteien (c) unterliegen dem Schutz der Rundfunkfreiheit; (d-e) sind Bestandteil des Ä überregionalen Ä ARD-Gemeinschaftsprogramms(e) und daher auch dann bundesweit zulässig, wenn die entsprechende Partei (hier: CSU) nur einen Landeswahlvorschlag einreicht; (f) sind hinsichtlich der Vertretung der Sendezeit unabhängig davon zuzulassen, ob die jeweilige Partei zu anderen Parteien in Konkurrenz steht oder nicht (hier: CDU/CSU).
BVerwG (7 C 79.85)Datum: 17.10.1986
Fundstelle: DRsp V(598)153c-f; DÖV 1987, 205; JuS 1987, 987; NJW 1987, 270
Auszug:
(c) »... Wahlwerbesendungen unterliegen .. der Rundfunkfreiheit, gehören also in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG . Zwar trifft es zu, daß den Rundfunkanstalten bei den Wahlwerbesendungen der Parteien [...]
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