Entscheidung
»1. Soweit in § 240 StGB Nötigungen mit dem Mittel der Gewalt unter Strafe gestellt werden, genügt die Normierung durch den Gesetzgeber dem aus Art. 103 Abs. 2 GG folgenden Bestimmtheitsgebot.Infolge Stimmengleichheit kann nicht festgestellt werden, daß das aus Art. 103 Abs. 2 GG herleitbare Analogieverbot verletzt wird, wenn Gerichte die Gewaltalternative des § 240 StGB auf Sitzdemonstrationen erstrecken, bei denen die Teilnehmer Zufahrten zu militärischen Einrichtungen ohne gewalttätiges Verhalten durch Verweilen auf der Fahrbahn versperren.2. Die Verfassung gebietet nicht, die Teilnahme an derartigen Sitzdemonstrationen sanktionslos zu lassen. § 240 StGB ist jedoch in dem Sinne verfassungskonform auszulegen und anzuwenden, daß die Bejahung nötigender Gewalt im Falle einer Erstreckung dieses Begriffs auf solche Sitzdemonstrationen nicht schon zugleich die Rechtswidrigkeit der Tat indiziert.Infolge Stimmengleichheit kann nicht festgestellt werden, daß es von Verfassungs wegen in der Regel zu beanstanden ist, wenn Strafgerichte Sitzdemonstrationen der genannten Art unter Würdigung der jeweiligen Umstände als verwerflich im Sinne von § 240 Abs. 2 StGB beurteilen.«
BVerfG (1 BvR 713/83 u.a.)Datum: 11.11.1986
Fundstelle: BVerfGE 73, 206; DRsp III(328)109a; DRsp III(328)110a-b; DRsp-ROM Nr. 1992/265; DVBl 1987, 86; JZ 1987, 138; JuS 1987, 314; NJW 1987, 43; NStE Nr. 8 zu § 240 StGB; NStZ 1987, 222 (Ls); StV 1987, 13
Auszug:
A. Die Beschwerdeführer wenden sich dagegen, daß ihre Teilnahme an Sitzblockaden, die vor militärischen Einrichtungen stattfanden und sich gegen die Nachrüstung richteten, als strafbare Nötigung beurteilt worden [...]
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