Entscheidung
b-c. Kein Beschwerderecht des Nebenklägers gegen einen Eröffnungsbeschluß (hier: der Schwurgerichtskammer) (b) wegen abweichender rechtlicher Qualifizierung der angeklagten Tat (hier: gefährliche Körperverletzung anstatt versuchten Totschlags); (c) wegen Zulassung der Anklage vor einem nachrangigen Gericht (hier: Große Strafkammer).
OLG München (2 Ws 768/85)Datum: 15.07.1985
Fundstelle: DRsp IV(465)76b-c; GA 1986, 373; MDR 1985, 1049; NStZ 1986, 183
Auszug:
Der als Nebenkl. zugelassene Verletzte legte gegen den Beschluß der Schwurgerichtskammer, die Anklage der StA wegen des Vorwurfs des versuchten Totschlags nur wegen gefährlicher Körperverletzung vor der Großen [...]
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