Entscheidung
»1. Erfüllt eine grundrechtsbeschränkende Strafvorschrift ihren Schutzzweck nur in begrenztem Umfang und würde dieser Zweck bei einer weitergehenden Grundrechtsbeschränkung möglicherweise besser erreicht werden, so kann das Bundesverfassungsgericht die Vorschrift nicht wegen mangelnder Zwecktauglichkeit beanstanden.2. Zur Verfassungsmäßigkeit des § 353d Nr. 3 StGB.«
BVerfG (1 BvL 15/84)Datum: 03.12.1985
Fundstelle: BVerfGE 71, 206; AfP 1986, 35; DRsp III(336)247c-d; DVBl 1986, 609; EuGRZ 1986, 697; JZ 1986, 491; MDR 1986, 462; NJW 1986, 1239; NStE Nr. 1 zu § 353 d StGB; NStZ 1987, 321; StV 1986, 195; ZUM 1986, 137
Auszug:
A. Das Verfahren betrifft die Frage, ob § 353 d Nr. 3 StGB mit dem Grundgesetz vereinbar ist. I. Durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) wurde § 353 d StGB vollständig [...]
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