Entscheidung
»1. Der Begriff der unmittelbaren Grundrechtsbetroffenheit ist ein Begriff des Verfassungsprozeßrechts. Er ist im Lichte der Funktion dieser Verfahrensordnung zu erfassen. Daß ein Vollzugsakt erforderlich ist, um für einzelne Adressaten der Norm individuell bestimmte Rechtsfolgen eintreten zu lassen, ist lediglich Anzeichen für ein denkbares Fehlen der unmittelbaren Grundrechtsbetroffenheit durch die Norm. Ob es ausschlaggebend ist, bedarf in jedem Fall der Überprüfung anhand des Verfassungsprozeßrechts.2. Der durch das Inkrafttreten eines Bebauungsplans unmittelbar bewirkte Wegfall der Bebaubarkeit eines Grundstücks, seine Inanspruchnahme für öffentliche Grünflächen oder Bauvorhaben, die Einschränkung von Zufahrtsmöglichkeiten und die Änderung der baulichen Nutzbarkeit von Nachbargrundstücken sind Maßnahmen, die direkte Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Eigentümers haben. Bei Festsetzungen jedenfalls dieser Art ist davon auszugehen, daß sie den Grundstückseigentümer unmittelbar in seinem grundrechtlich geschützten Rechtskreis betreffen. Soweit der Entscheidung BVerfGE 31, 364 [368 f.] eine abweichende Rechtsansicht zugrunde liegt, hält der Senat daran nicht fest.3. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebietet nicht, daß der Gesetzgeber Bebauungspläne oder andere grundlegende Planungsentscheidungen in diejenige Rechtsform kleidet, die dem Bürger in jedem Fall den Rechtsbehelf der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle oder in anderer Weise den bestmöglichen Rechtsschutz gewährleistet.4. § 47 Abs. 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ist im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG dahin auszulegen, daß Bebauungsplangesetze der Freien und Hansestadt Hamburg als Satzungen im Sinne dieser Verfahrensbestimmung zu verstehen sind.5. Das verfassungsgerichtliche Verwerfungsmonopol des Art. 100 Abs. 1 GG gilt nicht für solche Gesetze, die nach Maßgabe einer bundesgesetzlichen Regelung ergehen, welche als Regelform die Rechtsform der Satzung vorsieht (satzungsvertretendes Gesetz) und hiervon nur mit Rücksicht auf landesverfassungsrechtliche Besonderheiten Ausnahmen zuläßt.«
BVerfG (2 BvR 397, 398, 399/82)Datum: 14.05.1985
Fundstelle: BVerfGE 70, 35; ZfBR 1985, 231, abw. Meinung 233
Auszug:
BVerfGE 70, 35 ZfBR 1985, 231, abw. Meinung 233 [...]
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