Entscheidung
b-c. Herleitung von Ansprüchen auf Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Rufschädigung nicht nur aus Abs. 1 sondern auch aus § 186 StGB,(c) insoweit mögliche Anwendung der Beweisregel des § 190 Abs. 1 StGB.
BGH (VI ZR 214/83)Datum: 09.07.1985
Fundstelle: BGHZ 95, 212; DRsp I(145)304b-c; NJW 1985, 2644; VersR 1985, 1143
Auszug:
(b) »... Es bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß das BerGer. bei der Frage, ob der Kl. wegen einer Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts von dem Bekl. eine Entschädigung in Geld verlangen [...]
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