Entscheidung
a-c. Der Tatbestand der Geiselnahme mit Todesfolge(a-b) kann auch dann verwirklicht sein, wenn der Tod des Opfers nur mittelbar durch die Geiselnahme, unmittelbar jedoch durch Gegenmaßnahmen der Geisel oder Dritter herbeigeführt wird, (b) insbesondere im Falle einer Befreiungsaktion der Polizei; (c) ist nicht erfüllt, wenn die Polizei in Unkenntnis der Geiselnahme die Geisel für einen Straftäter hält und bei der Verfolgung tötet.
BGH (2 StR 378/85)Datum: 18.09.1985
Fundstelle: BGHSt 33, 322; DRsp III(328)107a-c; EzSt StGB § 239b; JR 1986, 464; JZ 1986, 156; MDR 1986, 68; NJW 1986, 438; NStE StGB § 239b Nr. 1; NStZ 1986, 116
Auszug:
(a-b) »... Der Tatbestand der Geiselnahme erfaßt Vorgänge, die regelmäßig eine ganz besondere, erhöhte Gefahr für das Leben der Menschen mit sich bringen, die sich, in der Hand eines anderen befinden. [...]
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