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OLG Hamm - Entscheidung vom 27.08.1984

11 WF 67/84

Normen:
ZPO § 620 c S.2

Fundstellen:
DRsp IV(418)222c
FamRZ 1985, 85

Zwar sei eine in der Ehesache ergangene Entscheidung im einstw. Anordnungsverfahren, welche die Regelung von Unterhaltsansprüchen betrifft, i. d. R. unanfechtbar (§ 620 c [Satz 2] ZPO ). Die sofortige Beschwerde sei [...]
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