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OLG Hamm - Entscheidung vom 07.11.1984

6 UF 442/84

Normen:
GVG § 23 b Abs.1 S.2 Nr.6

Fundstellen:
DRsp IV(480)207c
FamRZ 1985, 407

Wiedergabe ausnahmsweise nur in Kurzfassung. Nach Ansicht des Senats liegt eine Familiensache i. S. von § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 GVG vor, wenn ein Gläubiger, der wegen einer (hier: rechtskräftig festgestellten) [...]
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