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OLG Hamm - Entscheidung vom 18.01.1984

3 U 116/83

Normen:
BGB §§ 249, 254 Abs. 2

Fundstellen:
DB 1984, 1521
DRsp I(123)284e/292d
ES Kfz-Schaden D-1/31
MDR 1984, 490

Die in Frage stehenden [zusätzlichen] neun Tage des Ausfalls des Fahrzeugs sind bedingt dadurch, daß der Kl. den Reparaturauftrag nicht erteilt hatte, weil er die Kostenübernahmebestätigung der Bekl. abgewartet hat. [...]
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