Entscheidung
»a) Bei regulärem Geburtsverlauf kann der Beginn der Geburt, mit dem die Leibesfrucht zum Menschen im Sinne der Tötungsdelikte wird, nicht vor Einsetzen der Eröffnungswehen angenommen werden.b) Zur Abgrenzung von strafloser fahrlässiger Abtreibung und fahrlässiger Tötung.«Wird eine Abtreibung in der Weise vorgenommen, daß die Einwirkung auf die Leibesfrucht zur Geburt eines lebenden Kindes führt, das alsbald nach der Geburt, also schon als Mensch, verstirbt, so ist dieses Verhalten als Schwangerschaftsabbruch nach § 218 StGB und nicht etwa als allgemeines Tötungsdelikt zu ahnden. Dieselbe Abgrenzung muß auch dann gelten, wenn es sich um eine fahrlässige Todesverursachung handelt.
BGH (3 StR 25/83)Datum: 22.04.1983
Fundstelle: BGHSt 31, 348; EzSt StGB § 218 Nr. 1; LM StGB § 218 Nr. 1; MDR 1983, 765; NJW 1983, 2079; NJW 1983, 2097; NStZ 1983, 501
Auszug:
Das Landgericht hat den Angeklagten Dr. W wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und die Angeklagte Dr. S wegen fahrlässiger Körperverletzung zu Geldstrafen verurteilt. Die [...]
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