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BGH - Entscheidung vom 24.02.1983

VI ZR 191/81

Normen:
BGB §§ 249, 849

Fundstellen:
BB 1983, 2077
BGHZ 87, 38
DAR 1983, 223
DB 1983, 2464
DRsp I(147)204c-d
ES Kfz-Schaden G-4/5
MDR 1983, 655
NJW 1983, 1614
VRS 65, 103
VersR 1983, 555

[1] Bei der Schadenshaftung nach dem StVG besteht die Verzinsungspflicht nach § 849 BGB in gleicher Weise wie bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung. ... Allein dem Umstand, daß der Gesetzgeber die Haftung bei [...]
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