Entscheidung
»Der räuberischen Erpressung kann sich schuldig machen, wer ein Hotel unter Anwendung von Gewalt gegenüber dem Hotelportier mit seinem Gepäck verläßt, weil er nicht mehr in der Lage ist, die Hotelrechnung zu bezahlen. Der Vermögensnachteil kann in einem solchen Fall in der Beeinträchtigung des gesetzlichen Pfandrechts des Gastwirts (§ 704 BGB) liegen.«
BGH (4 StR 376/83)Datum: 22.09.1983
Fundstelle: BGHSt 32, 88; EzSt StGB § 255 Nr. 2; JR 1984, 384; JZ 1984, 142; MDR 1984, 66; NJW 1984, 500; NStZ 1984, 73; wistra 1984, 65
Auszug:
I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Es hat festgestellt: Der Angeklagte [...]
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