Entscheidung
»Ergeht ein mit Gründen versehener Verwaltungsakt mit einer Belehrung darüber, daß dagegen Widerspruch erhoben werden kann, so wird ein ursprünglicher Verstoß gegen das Anhörungsgebot des § 28 Abs. 1 VwVfG in der Regel durch den Erlaß des Widerspruchsbescheids gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt, ohne daß es dazu einer besonderen Maßnahme der Behörde bedarf.«
BVerwG (1 C 22.81)Datum: 17.08.1982
Fundstelle: BVerwGE 66, 111
Auszug:
I. Der 1929 geborene Kläger ist jugoslawischer Staatsangehöriger und lebt seit 1955 in der Bundesrepublik Deutschland. Er ist seit 1958 mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Aus der Ehe ist im Jahre [...]
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