Entscheidung
Ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich muß auch auf Grundstücksnutzungen im benachbarten Außenbereich Rücksicht nehmen, wenn auch Innenbereichsgrundstücken die Bebaubarkeit nicht grundsätzlich entzogen werden kann.Das Gebot der Rücksichtnahme ist als öffentlicher Belang auch bei Innenbereichsvorhaben (Wohnbebauung) zu beachten, die einem privilegierten Außenbereichsbetrieb (landwirtschaftlicher Betrieb mit Mastschweinen und Rindern) naherückt. Landwirtschaftliche Betriebe sind kraft ihrer besonderen Schutzwürdigkeit i.d.R. berechtigt, eine heranrückende, die weitere Ausnutzung ihrer Betriebe störende Bebauung abzuwehren. Das Gebot der Rücksichtnahme gilt auch für das grenzüberschreitende Verhältnis zwischen Bebauung im Innen- und Außenbereich, und zwar als öffentlicher Belang.
BVerwG (4 C 28.81)Datum: 10.12.1982
Fundstelle: BauR 1983, 140; DRsp V(527)262b; DVBl 1983, 349; NJW 1983, 2460; RdL 1983, 91; ZfBR 1985, 192
Auszug:
BauR 1983, 140 DRsp V(527)262b DVBl 1983, 349 NJW 1983, 2460 RdL 1983, 91 ZfBR 1985, 192 [...]
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