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Entscheidung

»Die Aufrechnungserklärung ist die Ausübung eines schuldrechtlichen Gestaltungsrechts und für sich allein kein Verwaltungsakt.Die Vorschriften der §§ 387 ff. BGB sind auch im öffentlichen Recht anwendbar.Die Anfechtung eines Leistungsbescheides und die damit eintretende aufschiebende Wirkung beseitigen nicht eine bereits eingetretene Fälligkeit der im Bescheid konkretisierten Forderung.Die Aufrechnung mit einer in einem Leistungsbescheid konkretisierten Forderung setzt nicht die Vollziehbarkeit des Bescheides voraus.«

BVerwG (3 C 6.82)

Datum: 27.10.1982

Fundstelle: BVerwGE 66, 218

Auszug:
Vorinstanz: VG Frankfurt/Main, BVerwGE 66, 218 [...]