Entscheidung
»1. § 16 Abs. 2 AuslG ermächtigt die Ausländerbehörde nicht, aus eigener Machtvollkommenheit einen Ausländer zur Sicherung der Abschiebung vorläufig in Gewahrsam zu nehmen. Die Rechtsgrundlage für eine solche Freiheitsentziehung ohne vorherige richterliche Anordnung kann sich gegenwärtig nur aus dem Landesrecht ergeben. Die unverzüglich nachzuholende richterliche Entscheidung wird in diesem Falle nach § 16 Abs. 2 AuslG getroffen.2. § 13 Abs. 2 FEVG gilt auch für die Anfechtung einer auf Landesrecht beruhenden Verwaltungsmaßnahme, die eine Freiheitsentziehung darstellt, wenn diese eine Freiheitsentziehung auf Grund Bundesrechts sichern soll. Wird die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer solchen Maßnahme nach ihrer Erledigung begehrt, so ist dafür nach § 13 Abs. 2 FEVG ebenfalls das Amtsgericht zuständig.«
BVerwG (1 C 93.76)Datum: 23.06.1981
Fundstelle: BVerwGE 62, 317
Auszug:
Vorinstanz: OVG Berlin, Vorinstanz: VG Berlin, BVerwGE 62, 317 [...]
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