Entscheidung
Der Täter überschreitet dann die Grenze zwischen Vorbereitung und Versuch, wenn er Handlungen vornimmt, die nach seinem Tatplan der Erfüllung eines Tatbestandsmerkmals vorgelagert sind, in die Tatbestandshandlung unmittelbar einmünden und das geschützte Rechtsgut (nach der Vorstellung des Täters) in eine konkrete Gefahr bringen.Der Täter überschreitet dann die Grenze zwischen Vorbereitung und Versuch, wenn er Handlungen vornimmt, die nach seinem Tatplan der Erfüllung eines Tatbestandsmerkmals vorgelagert sind, in die Tatbestandshandlung unmittelbar einmünden und das geschätzte Rechtsgut (nach der Vorstellung des Täters) in eine konkrete Gefahr bringen.
BGH (4 StR 631/81)Datum: 26.01.1981
Fundstelle: BGHSt 30, 362; BGHSt 30, 363; DRsp III(310)26Nr. 4; DRsp III(310)89a-b; JZ 1982, 379; MDR 1982, 418; NJW 1982, 1164; NStZ 1982, 197
Auszug:
Hinweis zu A Stärker auf den Gefährdungsgedanken abstellend auch: BGHSt 20, 150 ; BGH, NStZ 1982, 462; BGH, StV 1989, 526 . Die neuere Rechtsprechung des BGH verwendet zwei verschiedene Formeln für die Abgrenzung [...]
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