Die Verfahrensrüge des Angeklagten B. ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ). Ohne Erfolg bleibt ferner die Sachrüge des Angeklagten F. Die Prüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler [...]
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