Entscheidung
»Auch wenn in Fällen heimtückischer Tötung außergewöhnliche Umstände vorliegen, auf Grund welcher die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe als unverhältnismäßig erscheint, ist wegen Mordes zu verurteilen. Es ist jedoch der Strafrahmen des § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB anzuwenden.«
BGH (GSSt 1/81)Datum: 19.05.1981
Fundstelle: BGHSt 30, 105; JZ 1981, 544; JuS 1982, 67; LM StGB § 211 Abs. 2 Nr. 6a; MDR 1981, 771; NJW 1981, 1965
Auszug:
Der 4. Strafsenat hat gemäß § 137 GVG dem Großen Senat für Strafsachen folgende Rechtsfrage vorgelegt: Ist im Hinblick auf die Entscheidung BVerfGE 45, 187 das Mordmerkmal der Heimtücke entgegen den [...]
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