Entscheidung
»1. Es steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, ob er den Umstand, daß ein Bundestagsabgeordneter sich gelegentlich am Gerichtsort aufhält, dazu nutzt, ihn auch dort zu vernehmen.«2. Eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung durch die - wenn auch fehlerhafte - Nichtzulassung weiterer Fragen liegt nicht vor, wenn es sich um eine uferlose Fortsetzung der Befragung von Zeugen handelt, die ersichtlich zur Aufklärung des Sachverhalts nichts mehr beitragen kann.3. Durch das Recht der freien Wahl der Lehrveranstaltung wird das Hausrecht des Dozenten in dem für seine Tätigkeit bestimmten räumlichen Bereich nicht beschränkt. Ein Student begeht daher Hausfriedensbruch, wenn er der Aufforderung eines Dozenten, sich nach einer Störung des Vorlesungsbetriebs aus dem Hörsaal zu entfernen, nicht Folge leistet.4. Die Entfaltung starken Lärms (hier: zwecks Abbruchs einer Vorlesung oder Prüfung) kann Ausübung von Gewalt i.S. des § 240 Abs. 1 StGB sein, wenn der Betroffene ihr entweder überhaupt nicht oder nur mit erheblicher Kraftentfaltung begegnen könnte.
BGH (StR 449/450/81)Datum: 08.10.1981
Fundstelle: NStZ 1982, 158
Auszug:
Anmerkung Dingeldey, NStZ 1982, 160 NStZ 1982, 158 [...]
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