Entscheidung
Ein Wahndelikt (kein untauglicher Versuch) liegt vor, wenn der Wille des Täters auf die Verwirklichung eines Verhaltens gerichtet ist, das keinen Straftatbestand erfüllt, der Täter sein Verhalten aber irrtümlich für verboten und strafbar hält. Dementsprechend bleibt straffrei, wer aufgrund rechtlicher Falschbeurteilung eine Ordnungswidrigkeit für eine straftatbestandsmäßige Tat hält und deshalb vor der Polizei in Strafvereitelungsabsicht unrichtige Angaben macht.
BayObLG (RReg 3 St 87/80)Datum: 15.10.1980
Fundstelle: DRsp III(310)28Nr. 24; VRS 60, 117
Auszug:
DRsp III(310)28Nr. 24 VRS 60, 117 [...]
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