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Entscheidung

»Die Umsetzung eines Beamten ist kein Verwaltungsakt. Zu den Ermessenserwägungen des Dienstherrn bei einer Umsetzung.«

BVerwG (2 C 30.78)

Datum: 22.05.1980

Fundstelle: BVerwGE 60, 144

Auszug:
I. Der Kläger ist Kreisoberamtsrat (Besoldungsgruppe - BesGr. - A 13) im Dienste des Beklagten. In der Zeit vom 1. April 1968 bis zum 24. Januar 1974 war er in der Ordnungsabteilung tätig, und zwar seit dem Jahre [...]