Entscheidung
»Die Umsetzung eines Beamten ist kein Verwaltungsakt. Zu den Ermessenserwägungen des Dienstherrn bei einer Umsetzung.«
BVerwG (2 C 30.78)Datum: 22.05.1980
Fundstelle: BVerwGE 60, 144
Auszug:
I. Der Kläger ist Kreisoberamtsrat (Besoldungsgruppe - BesGr. - A 13) im Dienste des Beklagten. In der Zeit vom 1. April 1968 bis zum 24. Januar 1974 war er in der Ordnungsabteilung tätig, und zwar seit dem Jahre [...]
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