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Entscheidung

»1. Ist aus den Zielen und der Betätigung einer Vereinigung ihre Absicht, die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland zu untergraben, in der Gegenwart erkennbar, dann ist der Zeitpunkt, in dem der angestrebte Zustand objektiv oder nach den Vorstellungen der Vereinigung eintreten kann, soll oder wird, für die Rechtmäßigkeit des Verbots dieser Vereinigung ohne Bedeutung.2. Richtet sich eine Vereinigung gegen die verfassungsmäßige Ordnung und ist sie deswegen gemäß Art. 9 Abs. 2 GG verboten, so ergibt sich unmittelbar aus der Verfassung, daß die dahin gehende Feststellung der Verbotsbehörde und die mit dieser nach § 3 VereinsG verknüpften weiteren Entscheidungen nicht unverhältnismäßig sind.«

BVerwG (1 A 3.80)

Datum: 02.12.1980

Fundstelle: BVerwGE 61, 218

Auszug:
I. Unter dem 16. Januar 1980 richtete die Beklagte an die Klägerin unter Bezugnahme auf § 3 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts ( Vereinsgesetz ) vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593) in der [...]